Einwanderung mittels Anerkennungspartnerschaft

Was ist eigentlich eine Anerkennungspartnerschaft?

Ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern können mit einer Anerkennungspartnerschaft nach Deutschland einreisen, um hier zu arbeiten. Dafür ist keine vorausgehende Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation in Deutschland nötig. Ihren Berufsabschluss können Sie nach Ihrer Einreise offiziell anerkennen lassen. Das ermöglicht, unter anderem, ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Bewerber.

Die Anerkennungspartnerschaft ist Teil der „Erfahrungs-Säule“ im Bereich der Fachkräfteeinwanderung. Sie bietet für ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten eine neue Möglichkeit, die Berufsausübung mit dem Anerkennungsverfahren in Deutschland zu vereinen. Die Aufenthaltserlaubnis für eine Anerkennungspartnerschaft ist dabei an eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geknüpft. Sollten Sie noch keine feste Arbeitsstelle in Aussicht haben, können Sie zunächst die Chancenkarte beantragen. Die Chancenkarte ermöglicht Ihnen einen einjährigen Aufenthalt in Deutschland, um vor Ort nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu suchen. Erlaubt sind hierbei Nebentätigkeiten mit bis zu 20 Stunden in der Woche sowie zweiwöchige Probearbeiten, die auf eine Ausbildung oder eine qualifizierte Beschäftigung abzielen sollen.

 

So funktioniert die Anerkennung ausländischer Abschlüsse mit der Anerkennungspartnerschaft

Dank des nachträglichen Anerkennungsverfahrens dürfen Sie als ausländische Fachkraft nach der Einreise sofort einer Beschäftigung nachgehen. Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse wird durch die „Nachqualifikation“ stark vereinfacht. Grundvoraussetzung für die Anerkennungspartnerschaft ist ein fester Arbeitsvertrag mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber und eine privatrechtliche, schriftliche Erklärung. Anstelle eines Arbeitsvertrages gilt auch ein konkretes Arbeitsplatzangebot, das auf eine qualifizierte Beschäftigung abzielt. In der privatrechtlichen Erklärung, die im besten Fall Teil des Arbeitsvertrags ist, müssen Fachkräfte und Arbeitgeber festhalten, dass sie das Anerkennungsverfahren zügig in die Wege leiten. Außerdem muss der Arbeitgeber versichern, dass es sich bei der Tätigkeit um eine Beschäftigung auf „Fachkraftniveau“ handelt. Um die Anerkennungspartnerschaft zu beantragen, benötigen Sie ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2.

 

Welche Aufenthaltserlaubnis brauche ich für eine Anerkennungspartnerschaft?

Für die Anerkennungspartnerschaft benötigen Sie eine rechtmäßige Aufenthaltserlaubnis, die Sie im Vorfeld bei der zuständigen Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung Ihres Landes beantragen müssen. Außerdem muss die Bundesagentur für Arbeit der Anerkennungspartnerschaft zustimmen (es sei denn, die Beschäftigungsverordnung schließt dies aus).

Die Aufenthaltsdauer ist zunächst auf ein Jahr begrenzt, damit das Anerkennungsverfahren so schnell wie möglich durchgeführt wird. Wenn Sie einen Nachweis über das laufende Anerkennungsverfahren erbringen, kann die Aufenthaltsdauer auf insgesamt drei Jahre verlängert werden. Das kommt in erster Linie ausländischen Fachkräften zugute, die Ihren Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit prüfen lassen möchten. Einer Verlängerung des Aufenthalts muss die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich zustimmen. Wenn Sie die Nachqualifikation erfolgreich absolviert haben, müssen Sie einen anderen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, der nicht an die Anerkennungspartnerschaft geknüpft ist.

 

An welche Prüfstelle kann ich mich wenden?

Für die Kosten des Anerkennungsverfahrens müssen Sie selbst aufkommen. Als Prüfstelle eignet sich die „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen“ (ZBA). Diese prüft zeitnah, ob Sie entweder über eine Berufsqualifikation mit zweijähriger Berufsausbildung oder über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügen. Als Nachweise dienen Abschlusszeugnisse. Des Weiteren müssen Sie wichtige Dokumente, wie Ihren Pass und den zukünftigen Arbeitsvertrag mit einer privatrechtlichen Erklärung (zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber) einreichen. Als ausländische Fachkraft können Sie sich immer an die ZBA wenden, unabhängig von Ihrer Antragsstellung für die Anerkennungspartnerschaft (bei der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung Ihres Landes).

Wichtig hierbei ist: Ihre berufliche Qualifikation muss staatlich anerkannt sein und zwar von dem Staat, in dem Sie die Ausbildung absolviert haben. Ein Berufsabschluss gilt dann als „staatlich anerkannt“, wenn er auf den staatlichen Rechtsvorschriften beruht und von einer berechtigten Person verliehen wurde. Es kann sich dabei um eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss handeln.

 

Das gilt für Arbeitgeber

Arbeitgeber, die eine Anerkennungspartnerschaft mit einer ausländischen Fachkraft anstreben, müssen über bestimmte Voraussetzungen verfügen. Dazu zählt, dass Sie für eine Ausbildung oder „Nachqualifizierung“ geeignet sind. Nachweisen können Sie ihre Eignung zum Beispiel, wenn Sie in den letzten drei Jahren in der Lehrlingsrolle Ihrer Kammer erfasst waren. Auch Bildungsträger, Lehr- und Übungswerkstätten sowie andere Betriebe müssen ihre Eignung diesbezüglich nachweisen. Neben einem Arbeitsvertrag oder einem konkreten (qualifizierten) Arbeitsplatzangebot, müssen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewerber abgeben. Darin verpflichten Sie sich, das Anerkennungsverfahren so schnell wie möglich durchzuführen und dem Bewerber eine qualifizierte Stelle anzubieten. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Anerkennungspartnerschaft zustimmen.

 

Beschäftigungen mit Anerkennungspartnerschaft

Die Aufenthaltserlaubnis über eine Anerkennungspartnerschaft berechtigt Sie zur Ausübung der Beschäftigung, für die ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Berufsausübung zustimmen. Außerdem dürfen Sie einer Nebentätigkeit, mit bis zu 20 Stunden in der Woche, nachgehen. Bewerber und Arbeitgeber können sich damit flexibel aufeinander abstimmen und beispielsweise auch eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren.

 

Ausnahmen für reglementierte Berufe

Wenn Sie eine Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (bspw. in der Pflege, Ingenieurwesen oder dem Lehramt) ausüben möchten, müssen Sie zuerst eine Berufsausübungserlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Damit entfällt die Regelung, dass Sie ein Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag für eine qualifizierte Beschäftigung nachweisen müssen. Grundvoraussetzung ist, dass die Beschäftigung tarifgebunden sein muss, sodass schlechte Arbeitsbedingungen von vornherein ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Beschäftigungen bei der Kirche oder Tageseinrichtungen.

 

Die Vorteile der Anerkennungspartnerschaft auf einen Blick:

  • Einfaches Anerkennungsverfahren für ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern
  • Arbeiten in Deutschland ist möglich, ohne vorheriges Anerkennungsverfahren
  • Verlängerung des Aufenthalts möglich, wenn die Anerkennungspartnerschaft erfolgreich abgeschlossen ist
  • Größerer Bewerberpool für potenzielle Arbeitgeber
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot für ausländische Fachkräfte
  • Nebentätigkeiten im Rahmen von bis zu 20 Stunden in der Woche sind erlaubt
  • Flexible Arbeitsgestaltung zwischen Arbeitgeber und Bewerber möglich

 

Fazit

Mit einer Anerkennungspartnerschaft können ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern ihr Anerkennungsverfahren zeitgleich mit ihrer Berufsausübung laufen lassen. Nach der Einreise kann die Fachkraft direkt im Betrieb arbeiten, die Berufsqualifikation muss zuvor nicht in Deutschland anerkannt sein. Grundvoraussetzung für die Antragsstellung sind ausreichende Deutschkenntnisse (Level A2) sowie ein fester Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Ausländische Fachkräfte müssen über einen Berufsabschluss verfügen, der in dem Land staatlich anerkannt ist, in dem die Ausbildung absolviert wurde. Außerdem müssen Arbeitgeber und Bewerber eine schriftliche Vereinbarung abgeben, in der sie versichern, das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend in die Wege zu leiten.

Die rechtmäßige Aufenthaltserlaubnis bei einer Anerkennungspartnerschaft beläuft sich auf ein Jahr und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Dem muss die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich zustimmen. Potenzielle Arbeitgeber sollen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine Anerkennungspartnerschaft durchzuführen. Sie müssen für eine Ausbildung oder eine Nachqualifizierung geeignet sein und dies anhand von Dokumenten nachweisen. Eine geeignete Prüfstelle für die Nachqualifikation ist die „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen“ (ZBA). Ausländische Fachkräfte können sich (unabhängig davon, wo sie den Antrag auf die Anerkennungspartnerschaft gestellt haben) dorthin wenden. Die Kosten für das Verfahren müssen die Fachkräfte selbst tragen.

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